Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vivonda GmbH
Allgemein
Die von uns aufgestellten Bauten (Zelte etc.) sowie unser Mobiliar (Bestuhlungen etc.) unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende
Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns
schriftlich anerkennt werden.
Offerte und Aufträge
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns einen anderweitigen Verkauf/Vermietung vor. Alle Vereinbarungen
werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die in einer Offerte oder Auftragsbestätigung allfällig beigelegten Pläne sind nicht
verbindlich. Für Konzeptänderungen und weitere Abklärungen auf dem Bauplatz nach Bearbeitung des Auftrages, somit nach Erstellung des
Baustellenrapportes durch unseren Aussendienst, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand.
Rücktritt vom Auftrag
Beim Rücktritt vom Auftrag, aus irgendwelchen Gründen, werden für unsere Aufwendungen nachstehende Ansätze in Rechnung gestellt:
bis 2 Monate vor Auftragsbeginn 50% der Auftragssumme
weniger als 2 Monate vor Auftragsbeginn 70% der Auftragssumme
Werden uns Kreditmindernde Umstände des Käufers/Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach,
sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Eigentum
Miete:
Das von uns gelieferte Material bleibt in unserem Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den
Mietobjekten irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb
ratsam, das Areal während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen. Das von uns gelieferte
Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen andern Platz oder die Untervermietung
ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
Kauf:
Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollen Zahlung in unserem Eigentum.
Telefonische- / mündliche Vereinbarungen und Bestellungen
Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn
die Auftragsbestätigung von beiden Parteien unterschrieben ist.
Mängel
Der Käufer/ Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen sofort der
Vivonda GmbH gemeldet werden. Wir bemühen uns, auf schnellstem Weg den Mangel zu beheben.
Bauplatz
Das Baukomitee hat vor Montagebeginn den Standort für das Mietobjekt abzustecken. Kosten für Standortveränderungen, die nach erfolgter
Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrassen
zusätzlich berechnet werden.
Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Hupstapler befahren werden darf, andernfalls muss uns dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine
Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Mieter muss unsere Monteure über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und
Kabelstränge sowie über andere Hindernisse informieren. Er haftet für Schadenfälle und Unfälle, die auf fehlende Information zurückzuführen sind. Bei
abnormalen Terrainverhältnissen ist ein Nivellierungsplan erforderlich. Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während der
Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen, bei grösseren Baustellen eine Verbotstafel anzubringen. Für
Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keinerlei Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz
gründlich zu säubern (Nägel, Splitter etc.) evtl. durch Umpflügen oder in anderer geeigneter Weise. Die Widerinstandstellung der durch Nägel
verursachten Löcher (z.B. Hartplatz) ist Sache des Mieters. Bei Unterlassung übernehmen wir keinerlei Haftung. Landschäden, die nicht mutwillig oder
grobfahrlässig durch uns entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters. Die Widerinstandstellung des Geländes sowie die Behebung von Landschäden
gehen zu Lasten des Mieters.
Zu Lasten des Käufers / Mieters gehen
• Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortüblichen Vorschriften
ausgeführt.
• Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen.
• Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen etc.)
• Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Abteilung des Regenwassers längs der Hallen.
• Beschädigung unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des Neupreises, abzüglich 20%
Minderwerts des gebrauchten Materials.
• Beschädigung infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg, Erdbeben etc.
• Das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zustand zurückgegeben werden. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand
zum Stundensatz von Fr. 80.- plus Materialverbrauchskosten ausgeführt.
• Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial (Tische, Bänke, Blachen etc.) das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen
Verkaufspreis abzüglich 20% Minderwerts des gebrauchten Materials ohne Rücksicht auf das Alter in Rechnung gestellt.
• Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei etc.)
Änderungen bei technischen Leistungen (Anschlusswert, Stecker) bei eingemietetem Material werden vorbehalten.
Die Zelte sind nicht schneelastgesichert, der Mieter hat für eine genügende Beheizung der Zelte bei Schnellfall zu sorgen.
Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Verstrebungen und Verankerungen
dürfen weder verändert noch entfernt werden. Für die Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir im Voraus jede Haftung ab.
Mithilfen
Unter Mithilfen bei der Montage und Demontage verstehen wir Mitarbeiter des Käufers /Mieters. Es wir vorausgesetzt, dass bei länger dauernden
Baustellen mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten werden die Reisezeiten und –kosten anteilsmässig aufgerechnet.
Temporärarbeiter und Mithilfen vom Arbeitsamt wie auch Lehrlinge dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingesetzt werden. Der Mehraufwand
unserer Monteure wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Falls die Mithelfer nicht in der im Baustellenbericht vereinbarten Anzahl zur Verfügung
stehen, behalten wir uns vor, ohne Mahnung bzw. Mitteilung an den Kunden, die entsprechenden Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Eine
Schadenersatzklage wegen Verspätungen auf den Folgeplätzen bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass Mitarbeiter
bauseits mit der nötigen Ausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe ect.) zur Verfügung stehen.
Mietdauer
Die Mietdauer für ein Wochenende für Mobiliar umfasst die Zeitspanne von Dienstag bis Montag.
Die Mietdauer für ein Wochenende für Zeltbauten umfasst die Zeitspanne von Freitag bis Sonntag.
Montage: Dienstag, sofern das Mietmaterial des vorherigen Anlasses am Montag demontiert werden konnte.
Demontage: In jedem Fall am Montag nach Anlass
Beschilderung
Sämtliche Beschilderungen über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für
beispielsweise Brandbekämpfung, sind durch den Mieter vorzunehmen.
Versicherung
Haftpflichtversicherung
Für Mietaufträge besitzen wir eine Haftpflichtversicherung bei der Generali Versicherung mit der Garantiesumme von Fr.2'000'000.00
Feuerversicherung
Unser gesamtes Miet-Material ist in der Schweiz gegen Feuerschäden versichert.
Elementarschadenversicherung
Unser Mietmobiliar ist gegen Elementarschäden versichert.
Nicht versichert sind:
- Unfälle die betriebsfremden Hilfskräften während den Montage- und Demontagearbeiten zu stossen
- Schäden infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
- Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge etc.
- Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt werden.
- Ausstellungsgüter, Standbauten, Einrichtungen von Dritten. Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern.
Schäden, die infolge schadhaften oder nicht voraussehbaren Schäden an den Bauten erfolgt sind, werden nicht übernommen.
- Schäden infolge Schneelast.
Garantie
Beim Kauf von Neumaterial gilt eine Werksgarantie von einem Jahr.
Unsachgemässe Behandlung sowie normaler Verschleiss gilt nicht als Garantie.
Mit der Übergabe vom Material wird der Käufer über die richtige sachgemässe Ausführung Instruiert.
Zahlungsfrist
50 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung. Rest nach Erhalt der Rechnung, netto ohne Abzug. Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Wenn
nichts anderes vereinbart ist, behaltet sich die Vivonda GmbH vor mit dem Baubeginn oder der Ausliferung zu warten wenn die Zahlungsfristen nicht
eingehalten werden. Bei Aufträgen bis Fr. 1000.— gilt Vorauszahlung oder Barzahlung vor Ort. Unser Werkhofpersonal ist berechtigt, Barzahlungen bei
Auslieferungen zu verlangen.
Verschiedenes
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Als Gerichtsstand wir von beiden Parteien Horw anerkannt. Im
Übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag und Kaufvertrag.